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Governance, Risk & Compliance

NIS2-Beratung

Ob und wie NIS2 Sie trifft, klären wir in der Betroffenheitsanalyse. Danach übersetzen wir die Pflichten des deutschen Umsetzungsgesetzes in einen konkreten Fahrplan: Risikomanagement, Meldewege, Lieferkettensicherheit und die Verantwortung der Leitungsebene. Sie erhalten die Nachweise, die die Aufsicht sehen will – ohne mehr aufzubauen, als das Gesetz verlangt.

Die Ausgangslage

Wer unter NIS2 fällt – und wer nicht

NIS2 ist in Deutschland umgesetzt: Das neu gefasste BSI-Gesetz (BSIG) gilt und unterscheidet besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen (§ 28 BSIG). Vereinfacht: Wer in einem der Sektoren der Anlagen 1 und 2 tätig ist – von Energie, Transport und Gesundheit über digitale Infrastruktur bis zu verarbeitendem Gewerbe wie Maschinenbau, Fahrzeugbau, Chemie oder Medizinprodukten – und mindestens 50 Mitarbeitende oder über 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme hat, ist in der Regel betroffen. Besonders wichtige Einrichtungen beginnen bei 250 Mitarbeitenden oder 50 Millionen Euro Umsatz; Betreiber kritischer Anlagen zählen unabhängig von der Größe dazu.

Besonders wichtige Einrichtung
Sektoren hoher Kritikalität (Anlage 1) – z. B. Energie, Transport, Gesundheit, digitale Infrastruktur
≥ 250Mitarbeitende
oder> 50 Mio. €Umsatz und > 43 Mio. € Bilanzsumme
Wichtige Einrichtung
Anlage 1 und sonstige kritische Sektoren (Anlage 2) – z. B. Maschinenbau, Chemie, Lebensmittel, digitale Dienste
≥ 50Mitarbeitende
oder> 10 Mio. €Umsatz und Bilanzsumme
Immer besonders wichtig: Betreiber kritischer Anlagen, TLD-Registries, DNS-Dienste, qualifizierte Vertrauensdienste – unabhängig von der Größe. Nicht über das BSIG: Finanzunternehmen (DORA geht vor), Telekommunikation und Energie mit eigenen Regimen.
Vereinfachte Darstellung nach § 28 BSIG – Mitarbeiterzahl und Finanzkennzahlen nach EU-KMU-Empfehlung, verbundene Unternehmen können mitzählen

Es gibt Sonderfälle: Finanzunternehmen fallen unter DORA statt unter die NIS2-Pflichten (§ 28 Abs. 6 BSIG), Telekommunikation und Energie haben eigene Regime. Und die Schwellenwerte folgen der EU-KMU-Empfehlung – verbundene Unternehmen können mitzählen. Für eine erste Orientierung genügt unser Schnell-Check – die verbindliche Antwort liefert die Betroffenheitsanalyse, bevor Sie in Umsetzung investieren.

Betroffenheits-CheckErsteinschätzung nach § 28 BSIG
1. In welchem Bereich sind Sie tätig?
2. Wie groß ist Ihr Unternehmen?
Vereinfachte Ersteinschätzung – ersetzt keine Prüfung: Verbundene Unternehmen zählen mit, Sonderregeln gelten u. a. für Telekommunikation, Energie und Vertrauensdienste.
Die Pflichten

Was NIS2 konkret verlangt

Kern der Pflichten sind die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG: geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik. Das Gesetz zählt zehn Mindestbereiche auf – die Farben zeigen unsere Einordnung nach Handlungsfeld:

Die 10 Mindestmaßnahmen§ 30 Abs. 2 BSIG
1Konzepte für Risikoanalyse und IT-Sicherheit§ 30 Abs. 2 Nr. 1Governance
2Bewältigung von Sicherheitsvorfällen§ 30 Abs. 2 Nr. 2Betrieb & Reaktion
3Betriebskontinuität und Krisenmanagement§ 30 Abs. 2 Nr. 3Betrieb & Reaktion
4Sicherheit der Lieferkette§ 30 Abs. 2 Nr. 4Menschen & Partner
5Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung§ 30 Abs. 2 Nr. 5Technik
6Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen§ 30 Abs. 2 Nr. 6Governance
7Cyberhygiene und Schulungen§ 30 Abs. 2 Nr. 7Menschen & Partner
8Kryptografie und Verschlüsselung§ 30 Abs. 2 Nr. 8Technik
9Personalsicherheit, Zugriffskontrolle, Asset-Management§ 30 Abs. 2 Nr. 9Menschen & Partner
10Multi-Faktor-Authentisierung und sichere Kommunikation§ 30 Abs. 2 Nr. 10Technik
Farben = Handlungsfeld (eigene Einordnung zur Orientierung). Maßnahme anklicken für Details.
Registrierung (§ 33 BSIG)
Betroffene Einrichtungen müssen sich spätestens drei Monate, nachdem sie unter das Gesetz fallen, über die gemeinsame Registrierungsmöglichkeit von BSI und BBK registrieren.
Meldepflichten (§ 32 BSIG)
Bei erheblichen Sicherheitsvorfällen: Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden, ausführlichere Meldung innerhalb von 72 Stunden, Abschlussmeldung nach spätestens einem Monat – an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK.
Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG)
Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen selbst umsetzen und überwachen – bei Pflichtverletzung haftet sie der Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden. Dazu kommt die Pflicht zu regelmäßigen Schulungen.
Sanktionen
Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden – die NIS2-Richtlinie sieht für besonders wichtige Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.
Unsere Leistung

Von der Betroffenheit zum Nachweis

Unsere NIS2-Beratung beginnt mit der Betroffenheitsanalyse: Sektor, Schwellenwerte, Sonderregeln, verbundene Unternehmen – schriftlich und belastbar. Danach prüfen wir in einer Gap-Analyse, wo Sie gegenüber den zehn Maßnahmenbereichen des § 30 BSIG stehen, und übersetzen die Lücken in einen priorisierten Umsetzungsfahrplan: Risikomanagement, Detection und Meldewege, Business Continuity, Lieferkettensicherheit, MFA und Kryptografie.

Die Meldeprozesse üben wir mit Ihnen durch, die Leitungsebene bereiten wir auf ihre Pflichten und Schulungen nach § 38 BSIG vor. Am Ende stehen die Nachweise, die die Aufsicht sehen will – ohne mehr aufzubauen, als das Gesetz verlangt. Wer bereits ein ISMS betreibt, integriert die NIS2-Pflichten dort; wer keines hat, braucht für NIS2 auch keines aufzubauen – ein strukturiertes Sicherheitsprogramm genügt.

Der Unterschied

NIS2 verlangt Wirksamkeit – wir liefern den Beleg

Zwei Anforderungen des Gesetzes werden gern überlesen: Die Maßnahmen müssen wirksam sein (§ 30 Abs. 1 BSIG), und es braucht Verfahren, diese Wirksamkeit zu bewerten (§ 30 Abs. 2 Nr. 6). Ein Ordner voller Konzepte erfüllt das nicht. Wir priorisieren die Umsetzung entlang der Techniken Ihrer realen Angreifer (Threat-Informed Defense), nutzen die CIS Controls als abarbeitbaren Maßnahmenkatalog – und belegen die Wirksamkeit mit Tests, die dem tatsächlichen Angreiferverhalten folgen. So wird aus der Compliance-Pflicht ein Sicherheitsgewinn.

FAQ

Häufige Fragen zur NIS2-Beratung

Gilt NIS2 für unser Unternehmen?

Wahrscheinlich, wenn Sie in einem der Sektoren der BSIG-Anlagen tätig sind – dazu zählt neben Energie, Transport, Gesundheit und digitaler Infrastruktur auch klassisches verarbeitendes Gewerbe wie Maschinenbau oder Chemie – und mindestens 50 Mitarbeitende oder über 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme haben. Es gibt aber Sonderregeln, Ausnahmen und die Frage verbundener Unternehmen. Eine belastbare Antwort liefert die Betroffenheitsanalyse.

Was passiert, wenn wir nichts tun?

Neben Bußgeldern – nach der NIS2-Richtlinie bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – trifft die Verantwortung ausdrücklich die Geschäftsleitung: Sie muss die Maßnahmen nach § 38 BSIG selbst umsetzen und überwachen und haftet der Einrichtung bei Pflichtverletzung für schuldhaft verursachte Schäden. Aussitzen ist damit keine Option mehr, die nur das Unternehmen trifft.

Bis wann müssen wir umsetzen?

Das Gesetz gilt – es gibt keine allgemeine Übergangsfrist für die Risikomanagementmaßnahmen. Die Registrierung ist spätestens drei Monate fällig, nachdem eine Einrichtung unter das Gesetz fällt. Wer noch nicht begonnen hat, sollte jetzt priorisiert starten: erst Betroffenheit, dann die Lücken mit dem größten Risiko.

Brauchen wir für NIS2 eine ISO-27001-Zertifizierung?

Nein. NIS2 verlangt wirksame Maßnahmen, kein Zertifikat. Ein ISMS nach ISO 27001 ist ein bewährter Rahmen, um die Pflichten strukturiert zu erfüllen und nachzuweisen – und die zehn Maßnahmenbereiche decken sich weitgehend mit Annex-A-Themen. Für viele Betroffene ist aber ein schlankes Sicherheitsprogramm entlang der CIS Controls der schnellere Weg zur geforderten Wirksamkeit.

Wir sind ein Finanzunternehmen – NIS2 oder DORA?

DORA. Für Finanzunternehmen gehen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 als spezielleres Recht vor; die zentralen NIS2-Pflichten des BSIG gelten für sie nicht (§ 28 Abs. 6 BSIG). Details dazu auf unserer DORA-Seite.

Was ist der Unterschied zwischen besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen?

Die Pflichten sind weitgehend gleich – der Unterschied liegt vor allem in Schwellenwerten und Aufsicht: Besonders wichtige Einrichtungen (ab 250 Mitarbeitenden oder 50 Millionen Euro Umsatz, außerdem Betreiber kritischer Anlagen) unterliegen proaktiver Aufsicht durch das BSI, wichtige Einrichtungen werden anlassbezogen beaufsichtigt. Auch die Bußgeldrahmen unterscheiden sich.

Daniel Thomas Heessel
Daniel Thomas Heessel
Gründer & Geschäftsführer, Threat-Informed Cybersecurity Solutions GmbH

Daniel Thomas Heessel wurde als CISO des Jahres 2026 ausgezeichnet und hat als Security-Verantwortlicher einer internationalen Unternehmensgruppe regulatorische Anforderungen in gelebte Sicherheitsprogramme übersetzt. Er ist zertifizierter ISO 27001 Senior Lead Auditor, CISSP und CISM.

Fachlich geprüft im August 2026 am geltenden BSIG (Neufassung); zitierte Paragrafen: §§ 28, 30, 32, 33, 38 BSIG.